Verbraucherkreditrichtlinie

Neue Regeln: Kleinkredite und die Verbraucherkreditrichtlinie

Auch für Kleinkredite gelten die Regeln des Verbraucherschutzes. Der Gesetzgeber hat im Jahr 2010 eine neue Verbraucherkreditrichtlinie verabschiedet, die Kreditnehmern Transparenz garantieren und sie vor hohen Kosten im Fall einer Kündigung schützen soll.

Zu mehr Transparenz hat die Richtlinie vor allem bei Krediten mit bonitätsabhängiger Verzinsung geführt. Banken setzen den Zinssatz dabei in Abhängigkeit von individuellen Kriterien, wie z. B. Schufa-Branchenscore und Nettoeinkommen, fest.

Die Problematik vor der Kreditrichtlinie: Viele Banken bewarben ihre Angebote mit dem theoretisch günstigsten Zinssatz, der für bestenfalls fünf Prozent der Antragsteller auch tatsächlich erhältlich war. Kreditnehmer erfuhren erst durch eine Konditionenanfrage bzw. beim Kreditantrag den Zinssatz, der für sie selbst galt.

Optimalen Kleinkredit berechnen

Seit Juni 2010 sind Banken verpflichtet, in werblichen Angeboten sowie im Preisaushang einen repräsentativen Zinssatz anzugeben. Der Zinssatz muss mit einem konkreten Rechenbeispiel angegeben werden. Er soll für zwei Drittel der Kunden auch tatsächlich erhältlich sein. In der Regel geben Banken bei der praktischen Umsetzung eine Obergrenze an, unter der zwei Drittel der Kreditnehmer üblicherweise liegen. Banken müssen zudem angeben, in welcher Spanne die möglichen Effektivzinssätze sich bewegen.

Eine weitere Neuerung betrifft die Kosten im Fall von Sonderzahlungen oder einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits. Kreditnehmer können Ratenkredite grundsätzlich jederzeit kündigen. Banken dürfen dann allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Der Gesetzgeber hat die Höhe der Entschädigung begrenzt. Maximal dürfen Banken ein Prozent des Ablösesaldos verlangen. Beträgt die Restlaufzeit des Darlehens nicht mehr als zwölf Monate, ist die Entschädigung auf 0,5 Prozent p.a. begrenzt.

Seit dem Inkrafttreten der Verbraucherkreditrichtlinie bezeichnen die meisten Banken die Entschädigung als „gesetzliche Vorfälligkeitsentschädigung“. Sie versteht sich jedoch als Obergrenze und ist keinesfalls gesetzlich vorgesehen. Die meisten Banken verlangen entweder die volle oder gar keine Entschädigung. Einige setzen sich über die Obergrenze auch hinweg und verlangen zusätzlich Entgelte von 25 bis 50 Euro.

Bei Restschuldversicherungen hat sich relativ wenig geändert. Insbesondere werden die Prämien auch weiterhin nicht in den Effektivzinssatz eingerechnet, weil es sich bei Kredit und Versicherung um zwei eigenständige Verträge handelt. Es ist aber möglich, den  effektiven Jahreszins der beiden Verträge kombiniert zu berechnen. Wer den Aufwand einer eigenständigen Berechnung scheut, kann sie auch bei der Bank einfordern.

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